Statuten Verein Kulturraum Roxy
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Roxy besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB mit Sitz in CH-4127 Birsfelden.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Bereicherung des Kulturlebens durch die Schaffung und den Betrieb eines regionalen Begegnungs- und Kulturzentrums in Birsfelden.
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zielsetzung anerkennt und den jährliche Mitgliederbeitrag entrichtet.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, jeweils per Ende Jahr.
Die Aufnahme und ein allfälliger Ausschluss der Mitglieder erfolgt, ohne Begründung, durch den Vorstand.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Generalversammlung (GV)
Die GV findet mindestens einmal jährlich statt, wählt die übrigen Organe auf eine Amtszeit von 2 Jahren, beschliesst über Statutenänderungen und genehmigt Budget und Rechnung.
b. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 - 9 Mitgliedern und führt die laufenden Geschäfte. Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.
c. Die RevisorInnen
Die RevisorInnen, die nicht Mitglieder sein müssen, prüfen einmal jährlich die Rechnung und erstatten darüber der GV Bericht.
d. Die Kommissionen
Bei Bedarf kann die GV Kommissionen für spezielle Aufgaben einsetzen.
5. Finanzielle Mittel/Haftung
- Die Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, aus öffentlichen Beiträgen, privaten Spenden und den allfälligen Betriebseinnahmen.
- Die Mitgliederbeiträge betragen mindestens Fr. 50.- für eine natürliche Person und mindestens Fr. 500.- für eine juristische Person.
- Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
6. Auflösung
Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder den Verein auflösen. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet die GV auf Antrag des Vorstands.
7. Schiedsklausel
Allfällige Streitigkeiten zwischen Organen oder zwischen Organen und Mitgliedern über die Anwendung von Statuten und Reglementen werden durch ein 3-köpfiges Schiedsgericht (gem. Schiedsgerichtskonkordat vom 27.3.1969, SR 279) beurteilt, das auch Billigkeitsentscheide treffen kann.
8. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16.11.1992 genehmigt und in Kraft gesetzt.